Batterie-und Elektrogesetz
Batterie-und Elektrogesetz
Hinweise nach Batteriegesetz, Elektrogesetz und Verpackungsgesetz
1a Hinweise nach Batteriegesetz und Elektrogesetz
Da in unseren Sendungen Batterien und Akkus enthalten sein können, sind wir nach dem Batteriegesetz (BattG) verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen:
Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet, damit eine fachgerechte Entsorgung gewährleistet werden kann.
Sie können Altbatterien an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Auch wir sind als Vertreiber von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet, wobei sich unsere Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien der Art beschränkt, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben. Altbatterien vorgenannter Art können Sie daher entweder ausreichend frankiert an uns zurücksenden oder sie direkt an unserem Versandlager unter der folgenden Adresse unentgeltlich abgeben:
Mokus Electronics b.v. Herengracht 449 A, 1017BR Amsterdam
The Netherlands
Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne (s. u.) gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht in den Hausmüll gegeben werden dürfen.
Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffs.
Elektrische und elektronische Geräte dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Eine Entsorgung ist nur über die örtlichen Sammel- und Rücknahmestellen der Kommunen möglich.
Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz unter https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken/elektro- und-elektronikaltgeraete/ oder unter https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/ Download_PDF/Abfallwirtschaft/elektrogeraete_daten_2018_bf.pdf.
1b Rücknahme von nicht system-beteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 15 VerpackG
Um die Rücknahmequoten zur erhöhen, sind nach § 15 VerpackG Letztvertreiber von nicht system-beteiligungspflichtigen Verpackungen zu deren Rücknahme sowie zur Information des Endverbrauchers hierüber verpflichtet. Dies soll zu besseren Ergebnissen bei der Rückgabe von Verpackungen führen und somit den Herstellern und Vertreibern die Erfüllung ihrer Verwertungsanforderungen erleichtern. Hierdurch soll die Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Als Letztvertreiber sind wir zur Rücknahme nicht system-beteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet. Zu den nicht system-beteiligungspflichtigen Verpackungen gehören Transportverpackungen oder Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, bspw. Paletten. Weiter zählen hierzu Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder Mehrwegverpackungen.
Eine Transportverpackung dient dazu, den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen verbleiben typischerweise im Handel und sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der Ware bestimmt. Eine Umverpackung auf der anderen Seite dient dazu, eine oder mehrere Verkaufsverpackungen zu umschließen und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit diesen Verkaufseinheiten angeboten zu werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale zu dienen.
Die Rücknahme der Verpackungen erfolgt für Privatkunden unentgeltlich nach Aufforderung durch den Kunden. Handelt es sich um einen Geschäftskunden erfolgt die Mitnahme/Abholung nach Aufforderung des Kunden auf dessen Kosten. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe, die von solchen Waren stammen, die die Mokus Electronics b.v. in Ihrem Sortiment führt.
Weitere Informationen stellt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/ faq? zur Verfügung.